Statuten
I Name, Zweck, Sitz
Artikel 1
Der Verein "Landstuhl bleibt grün" (LBG) ist ein überparteilicher Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in 3052 Zollikofen.
Artikel 2
Der Verein setzt sich in der Gemeinde Zollikofen und Umgebung ein
a) für den Schutz des Gebietes "Landstuhl", insbesondere der Parzellen 206 und 223, vor Einzonung und Überbauung.
b) die Erhaltung wertvollen Kulturlandes mit historischer Bedeutung
c) die Erhaltung natürlicher Ausgleichsflächen für Fauna und Flora
d) die Förderung der Wohnqualität durch Erhaltung unbebauter Gebiete
Der Verein verfolgt seine Ziele namentlich durch
a) Information der Öffentlichkeit
b) Stellungnahmen, Ausübung der Bürgerrechte und Ergreifung von Rechtsmitteln
c) die Unterstützung der Interessen seiner Mitglieder im Rahmen dieser Zielsetzungen
II Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied kann werden, wer die vorliegenden Statuten sowie die in Artikel 2 erwähnten Ziele grundsätzlich anerkennt. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Artikel 4
Neuaufgenommene zahlen den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr, wobei der Vorstand in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten kann.
Artikel 5
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
Artikel 6
Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied im Sinne von Artikel 4, nach dessen Anhörung und ohne Angabe von Gründen, ausschliessen. Der/die Ausgeschlossene kann diesen Beschluss innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Mitgliederversammlung anfechten.
Artikel 7
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.
III Organisation
Artikel 8
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren/innen
Artikel 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die schriftlichen Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu versenden. Es kann nur über solche Geschäfte Beschluss gefasst werden, die ordnungsgemäss angekündigt sind.
Artikel 10
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl und Abberufung des Präsidiums, des übrigen Vorstands und der Revisoren/innen
b) die Abnahme des Jahresberichtes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
d) die Festlegung der Mitgliederbeiträge. Diese dürfen Fr. 50.- für natürliche Personen und Fr. 100.- für juristische Personen nicht übersteigen.
f) Statutenänderungen
die Beschlussfassung über wichtige politische Tätigkeiten wie Abstimmungsempfehlungen, Ergreifen von Initiativen und Referenden, Einsprachen oder Beschwerden. Bei zeitlicher Dringlichkeit ist der Vorstand ermächtigt, politische und rechtliche Massnahmen vorsorglich an die Hand zu nehmen.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem/der Sekretär/in, dem/der Kassier/in und mindestens zwei weiteren Beisitzern/innen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird durch das Präsidium einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sie hat spätestens innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
Der Vorstand amtet ehrenamtlich.
Artikel 12
Der Vorstand hat sämtliche Befugnisse, die nicht der Mitgliederversammlung oder den Revisoren/innen vorbehalten sind. Er vertritt insbesondere den Verein nach aussen, wobei das Präsidium, der/die Kassier/in sowie der/die Sekretär/in die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweit führen.
Artikel 13
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen, die die Rechnung des Vereins prüfen, der Versammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.
IV Finanzen
Artikel 14
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden
c) Einnahmen aus Aktivitäten des Vereins
d) Vermögenserträgen
Artikel 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V Schlussbestimmungen
Artikel 16
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen. Sie entscheidet über die Art der Liquidation. Gewinn und Kapital gehen in diesem Fall an eine andere zielverwandte Non-Profit-Organisation mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 17
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. August 2004 beschlossen und in Kraft gesetzt.
3052 Zollikofen, den 27. August 2004
Die Co-Präsidenten: Die Sekretärin:
Klaus Jost Christoph Merkli Marlen Trojahn